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Satzung

Mérite Européen - Freundes- und Förderkreis Deutschland e.V.

Satzung (Stand: 04.11.2017)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Mérite Européen - Freundes- und Förderkreis Deutschland e.V.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecksetzung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. 1 S. 613), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. 1 S. 1749) durch die Förderung der Bildung, der Toleranz und der Völkerverständigung im gesellschaftlichen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Bereich zwischen Deutschland und den übrigen Ländern Europas.
  1. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

        - die Förderung von persönlichen Begegnungen und Kontakten zwischen den Bürgern Europas sowie von Partnerschaften, Austauschmaßnahmen, Kulturprojekten etc. zwischen europäischen Partnern;

        - die Sammlung, Erschließung und Verbreitung von Informationen über die historische, kulturelle, politische, soziale und ökonomische Entwicklung der Länder Europas sowie über den Prozess der europäischen Einigung im gesellschaftlichen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Bereich.

           - die Unterstützung der Luxemburger Fondation du Mérite Européen beim Vorschlag, bei der Auswahl sowie bei der Durchführung von Auszeichnungen "Mérite Européen", insbesondere im deutschsprachigen europäischen sowie mittel- und osteuropäischen Raum.

  1. Der Verwirklichung dieses Zwecks dient insbesondere die ideelle Förderung der 1990 mit Sitz in Luxemburg errichteten Stiftung öffentlichen Rechts "Mérite Européen".
  1. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Der Verein arbeitet mit anderen nationalen, europäischen und internationalen Organisationen zusammen, soweit sie den Zweck des Vereins fördern.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Der Verein besteht aus:
        - persönlichen ordentlichen Mitgliedern;

        - korporativen ordentlichen Mitgliedern. Als korporative Mitglieder sind nur solche nicht natürlichen Personen mitgliedsfähig, die im Rechtsverkehr anerkannt sind;

        - Ehrenmitgliedern.

        Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich in hohem Maße um den Verein und dessen Aufgaben verdient gemacht haben.

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet das Präsidium. Die Anträge müssen von zwei Mitgliedern befürwortet sein.
  1. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
  2. Mit Verleihung der Auszeichnung "Mérite Européen" ist der Beitritt zum "Mérite Européen - Freundes- und Förderkreis Deutschland e.V." ohne weiteren Aufnahmeantrag nach § 3 Ziffern 2 und 3 möglich.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss sowie ferner bei persönlichen Mitgliedern durch Tod und bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung.
  1. Der Austritt wird durch eine eingeschriebene, schriftliche Austrittserklärung mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erklärt. Ohne diese Erklärung verlängert sich die Mitgliedschaft um jeweils ein Jahr.
  1. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder mit seinen Beiträgen in Verzug ist und die Beitragsschuld einen Jahresbeitrag übersteigt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Seine Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste regelmäßige Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch des Mitglieds bei der Mitgliederversammlung möglich.
  1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge oder Sachleistungen aus dem Vermögen des Vereins.
  1. Austritt und Ausschluss entbinden nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
        a) die Mitgliederversammlung

        b) das Präsidium

§ 6 Zusammentritt und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf schriftlich begründetes Verlangen von 25% der Mitglieder einberufen werden. Darüber hinaus kann das Präsidium nach Bedarf zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen in einer von ihm für angemessen gehaltenen kurzen Frist einberufen.
  1. Das Präsidium beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hat 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt das Präsidium fest.
  1. Über die Zulassung von Anträgen, die nach Absendung der Einladung beim Präsidium eingehen oder die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Beginn der Versammlung. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  1. Ein Mitglied des Präsidiums leitet die Mitgliederversammlung. Ist kein Mitglied des Präsidiums anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder gegebenenfalls einem von der Versammlung bestimmten ordentlichen Mitglied übertragen werden.
  1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. § 13 Absatz 1 der Satzung bleibt indessen unberührt.
  1. Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  1. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Abwesende Mitglieder können sich vertreten lassen. Der Vertreter muss im Besitz einer schriftlichen Vollmacht und selbst stimmberechtigtes, ordentliches Mitglied sein.
  1. Vertreter von korporativen Mitgliedern müssen im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sein.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat unbeschadet weiterer Aufgaben folgendes zu regeln:
-      Wahl des Präsidiums aus ihrer Mitte,

-          Genehmigung des Haushaltsplans;

-          Genehmigung des Jahresberichts und Entlastung des Präsidiums;

-          Änderung der Aufgabenstellung des Vereins und die Auflösung des Vereins

-          Änderung der Satzung

-          Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

§ 8 Präsidium

1. a) Das Präsidium besteht aus der/dem Präsident/in/en, bis zu fünf Vizepräsident/inn/en und der/dem Schatzmeister/in als weiterer/em Vizpräsident/in/en sowie der/dem Ehrenpräsident/in/en und bis zu 6 weiteren Präsidiumsmitgliedern, unter diesen die/der Generalsekretär/in.

    b) Der/die von der Mitgliederversammlung zu wählende Ehrenpräsident/in gehört dem Präsidium mit Sitz und Stimme auf Lebenszeit an.

2. Das Präsidium im engeren Sinne des §26 BGB besteht aus der/dem Präsident/in/en, der/dem ausdrücklich zu wählenden Vizepräsident/in/en sowie der/ dem Schatzmeister/in.

3. Das Präsidium wird für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich; bis zur Wahl ihrer Nachfolger verwalten die Präsidiumsmitglieder ihr Amt weiter. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen.

4. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zu seinen Aufgaben zählt der Abschluss und die Kündigung von für die Geschäftstätigkeit notwendigen Verträgen (Dienstverträge, Miet- und Pachtverträge, Leasingverträge, etc.).

5. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich aus.

6. Der Verein wird im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich durch das Präsidium im Sinne des § 26 BGB (vgl. §8, Abs. 1 der Satzung) vertreten, wobei jedes Präsidiumsmitglied allein zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Präsidiumsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden.

§ 9 Beirat


Das Präsidium kann zur Unterstützung und Beratung bei der Vereinsarbeit einen Beirat berufen, der ehrenamtlich insbesondere das Präsidium unterstützt durch europapolitische Expertise, wissenschaftliche Beratung und Einbringung gesellschaftlicher Impulse in die Vereinsarbeit.

§ 10 Kasse und Vermögen

Die Kasse und das Vereinsvermögen werden vom Präsidium verwaltet.

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist - soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften ein anderer Gerichtsstand ergibt - der Sitz des Vereins.

§ 12 Auffangkompetenz

Alle hier nicht aufgeführten Aufgaben werden durch das Präsidium geregelt.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  1. Sofern die letzte Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Präsident/in und die/der gemäß § 8, Abs. 2 ausdrücklich gewählte Vizepräsident/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Europäische Bewegung Deutschlands e.V., einen gemeinnützigen Verein. Dieser hat es ausschließlich und unmittelbar für satzungsgemäße, gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14 Redaktionelle Änderungen

Das Präsidium wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, falls sich deren Notwendigkeit für die Eintragung in das Vereinsregister ergeben sollte.

§ 15 Errichtung

Tag der Errichtung des Vereins ist der 8. Februar 1995.

 

Urschriftlich unterschrieben:

Hans August Lücker, Bonn
Peter Spary, Bonn
Ingeborg Smith, St. Augustin
Heinz Peter Ptak, Heidelberg
Adolf T. Schneider, Vallendar
Annelies Schmetz, Herzogenrath
Axel Klocke, Bornheim

 

Diese Satzung ist am 04. November 2017 in der Mitgliederversammlung geändert worden.

urschriftlich unterschrieben:
Dr. Christoph Konrad, Versammlungsleiter
Christiane Pape, Protokollführerin

 

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